AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich:
1. Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten
nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen bestätigt werden.
2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
II. Angebote und Vertragsabschluß
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend.
2. Angebote/ Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer schriftlich oder per Telefax bestätigt,
sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt. Ist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag
auch ohne die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
3. Maßgeblich für die vom Auftragnehmer geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in seinen
Spezifikationen enthaltenen Angaben. Die in Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen und Preislisten enthaltenen
Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht.
4. Angaben in den Spezifikationen des Auftragnehmers zur Bestimmung der Beschaffenheit des Liefergegenstandes
sind keine Garantien, insbesondere auch keine Haltbarkeitsgarantien. Die Übernahme von Garantien und des
Beschaffungsrisikos setzt Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass eine Garantie
und/oder das Beschaffungsrisiko übernommen wird.
III. Preise
1. Bei Mengen-/ Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VII geregelten Toleranzen halten, erfolgt
die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/ des tatsächlichen Liefergewichtes.
2. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagspapier der Preis
nach dem Bruttogewicht berechnet, welches das Verpackungsmaterial, wie Einschlagpapier, Hülse, Spund und
Schläuche in üblicher Ausführung einschließt.
3. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik
Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.
IV. Gewerbliche Schutzrechte/ Kreislaufwirtschaftsgesetz
1. Die vom Auftragnehmer erstellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und
Platten bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hier vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet
werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an
den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.
2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages beim Auftragnehmer Urheberrechte und/oder
gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mitübertragen. Dies gilt
auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Auftragnehmer ist insbesondere
berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.
3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den von ihm hergestellten
Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.
4. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte,
gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der
Verwendung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von
Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützten und sämtlichen Schaden,
einschließlich Anwalts- und Prozeßkosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.
5. Bringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen im Rahmen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung (z.B. "Der Grüne Punkt") auf, so gilt der
Auftraggeber als "in Verkehrbringer" des Zeichens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der
Verpackungsverordnung und hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Auftraggeber gegen Vorschriften des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung und wird deshalb der Auftragnehmer in Anspruch
genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang anfallenden
Aufwendungen zu ersetzen.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, daß er sich nicht an einem Entsorgungssystem (z. B. Vfw, Duales
System Deutschland etc.) beteiligt, die gelieferte Verpackung gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
im Sinne der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und der in der
Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund der Verpackungsverordnung
eine Rücknahmeverpflichtung des Auftragnehmers, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den
Auftraggeber der Sitz des Auftragnehmers. Verletzt der Auftraggeber die in Satz 1 und 2 übernommenen
Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, daß gegen den Auftragnehmer eine Geldbuße wegen Verstoß
gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Auftragnehmer von dieser Zahlungspflicht freizustellen. Hat der Auftragnehmer die Geldbuße bereits
bezahlt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Betrag zu erstatten.
7. Ist auf der Rechnung des Auftragnehmers an den Auftraggeber nicht aussschließlich gegenteiliges vermerkt, so geht
der Auftragnehmer davon aus, daß der Auftraggeber sich selbst um die Lizenzierung, im Rahmen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung in Ihrer jeweils neusten Fassung kümmert.
V. Lieferung/ Lieferverzug/ Höhere Gewalt/ Selbstlieferungsvorbehalt
1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin. Soweit der Auftraggeber nicht alle
von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. mindestens einen Monat vor dem schriftlich
festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um einen Monat,
beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.
vollständig beim Auftragnehmer eingegangen sind.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlassen
hat oder bei Abholung durch den Auftraggeber der Auftragnehmer seine Versandbereitschaft dem Auftraggeber
mitgeteilt hat.
3. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber dem
Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von dem
Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kann der Auftragnehmer
wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch
genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn
ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers. Ein etwaiges, dem Auftraggeber wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von
dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
4. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluß durch den Eintritt von
unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles
zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen
und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist
der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei.
VI. Verpackung und Versand
Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Seine Haftung beschränkt sich
jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, den Einwand
eines etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Auftraggeber zu erheben.
VII. Toleranzen
1. Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den
Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind.
Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:
a) Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
bis 39g/m2 +/- 8% • 40-59 g/m2 +/- 6% • 60 und mehr g/m2 +/- 5%
b) Kunststoffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:
kleiner als 15my +/- 25% • ab 15my-25my +/- 15% • größer als 25my +/- 13%
2. Maßabweichungen
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Auftraggeber zu tolerieren:
a) Papier- und Foliekombinationen
- Rollen: in der Breite und in der Abschnittslänge +/- 3cm • in der Lauflänge +/- 3%
- Formate: in der Länge +/- 3cm • in der Breite +/- 3cm
c) Die Maßabweichungen gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen
Materialien. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden
werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche
Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.
3. Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 20%, der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln
innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30% der bestellten Menge.
VIII. Druck
1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie
z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmittel usw.
gestellt werden, muß der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Für die Lichtbeständigkeit
der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten
keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenfalls kann für die Abriebfestigkeit der
Druckfarben keine Gewähr übernommen werden. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind,
behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware
oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies
ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof,
Cromalin, Offsetandruck, Tintenstrahlern, Laserdruckern etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind
teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom
Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.
IX. Material und Ausführung
1. Ohne besondere Anweisungen von seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit
branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für
Lebensmittel, ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abzuklären. In der
Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben
werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die
Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen.
Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.
2. Recyclingrohstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in
physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der
Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber
abzutreten.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu
sichern.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt
an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der
Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des
Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen,
und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem
Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Es wird klargestellt, daß in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den
Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den
Auftragnehmer übergeht.
XI. Mängelanzeige/Mängel
1. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bestimmen sich nach § 377 HGB.
2. Bei größeren Lieferungen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft
zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens
festgestellt wurden.
3. Weist die Gesamtliefermenge an flexiblen Verpackungen Mängel bis zu 3% der Gesamtmenge auf, so kann weder die
Gesamtmenge als mangelhaft zurückgewiesen werden, noch können wegen dieser höchstens 3% mangelhafter
flexibler Verpackungen, Mängel geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung
oder im Druck liegt.
4. Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel der Lieferung an Ort und Stelle festzustellen.
XII. Sachmängel/Verjährungsfristen
1. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder hat der Auftragnehmer für bestimmte
Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so hat er nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder
einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.
2. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Auftragnehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von dem
Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer zu
vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder hat der Auftragnehmer eine Garantie für bestimmte
Beschaffenheitsmerkmale übernommen oder findet das Produkthaftungsgesetz Anwendung, so kann der
Auftraggeber anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreisminderung auch Schadensersatz wegen des Sachmangels
geltend machen. Beruht die Verletzung von Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller
hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise
vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist in
Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung/der vorstehende
Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit,
Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend ist,
die Codier- und Nummerierungsanordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte
Codiervorlage bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar ist, bei der Verwendung
flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut
beeinträchtigt wird oder der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen
entspricht. Diese Haftungsbegrenzung/dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Schäden, die auf Druckunterlagen
(Entwürfe, Filme, Druckplatten usw.) beruhen. Die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser
Haftungsbegrenzung unberührt.
3. Entscheidet sich der Auftragnehmer für Nachbesserung, so trägt er die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten.
Kosten, die dadurch entstehen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz oder den vertraglich
vereinbarten Bestimmungsort des Auftraggebers verbracht worden ist, trägt der Auftraggeber.
4. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür nach VII., VIII., IX.
und XI. nicht einzustehen hat. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Sachgewährleistungsansprüchen in
Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist, oder der geltend gemachte
Mangel auf einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer aller hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
5. Die regelmäßige Verjährungsfrist für mangelhafte Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für Bauwerke verwendet
werden, beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Auftraggeber.
Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ist die Verkürzung der
Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Sach-mängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer
zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verlet-zung
von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer und in Fällen einer vom Auftragnehmer gewährten
Beschaffenheitsgarantie, ausgeschlossen. Beträgt die Haltbarkeitsgarantie weniger als ein Jahr, so bestimmt sich die
Verjährungsfrist nach XII. Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln wegen einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit
des Liefergegenstandes bestehen nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen
eines Sachmangels, der auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zurückzuführen ist oder der zu einer Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit führt.
XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung
werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte
V., VII., IX., XIV. dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers,
insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen sind
ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den
Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann der Auftragnehmer wegen einfacher
Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch
auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Bei Lohnarbeit ist der Schadensersatz auf die Höhe des
Auftragswertes des Auftragsnehmers für den zu beanstandenden Auftrag begrenzt. Die Haftung wegen
Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt.
4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf
einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder
ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden
weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf
Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit
sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder
Erfüllungsgehilfen.
XIV. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
1. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche
liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen
auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtmißbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung
dieses Schriftformerfordernisses berufen.
XV. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Termin
bestimmt, so werden mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung die Zahlungen zur
Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen mit
Empfang der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers zur Zahlung fällig.
2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten, fälligen
Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber der der Auftraggeber ein
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.
3. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in den
Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluß des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein,
durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen
Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch Erbringung
einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden.
4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese Forderungen
nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XVI. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des
Auftragnehmers.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen und Leistungen zugrundeliegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der
Auftragnehmer ist jedoch berechtigt - nicht jedoch verpflichtet - den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu
verklagen.
3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das
deutsche Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt
Görges GmbH & Co.KG. Stand 01/20