AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

I. Geltungsbereich: 

1. Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt werden. 

2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 


II. Angebote und Vertragsabschluss 

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. 

2. Angebote/ Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer schriftlich oder per Telefax bestätigt, sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt. Ist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch ohne die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. 

3. Maßgeblich für die vom Auftragnehmer geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in seinen Spezifikationen enthaltenen Angaben. Die in Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht. 

4. Angaben in den Spezifikationen des Auftragnehmers zur Bestimmung der Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind keine Garantien, insbesondere auch keine Haltbarkeitsgarantien. Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzt Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass eine Garantie und/oder das Beschaffungsrisiko übernommen wird. 


III. Preise 

1. Bei Mengen-/ Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VII geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/ des tatsächlichen Liefergewichtes. 

2. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagspapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet, welches das Verpackungsmaterial, wie Einschlagpapier, Hülse, Spund und Schläuche in üblicher Ausführung einschließt. 

3. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.


IV. Gewerbliche Schutzrechte/ Kreislaufwirtschaftsgesetz 

1. Die vom Auftragnehmer erstellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und Platten bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hier vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben. 

2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages beim Auftragnehmer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten. 

3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen. 

4. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützten und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen. 

5. Bringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung (z.B. "Der Grüne Punkt") auf, so gilt der Auftraggeber als "in Verkehrbringer" des Zeichens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung und hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Auftraggeber gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung und wird deshalb der Auftragnehmer in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 

6. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass er sich nicht an einem Entsorgungssystem (z. B. Vfw, Duales System Deutschland etc.) beteiligt, die gelieferte Verpackung gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und der in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund der Verpackungsverordnung eine Rücknahmeverpflichtung des Auftragnehmers, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Auftraggeber der Sitz des Auftragnehmers. Verletzt der Auftraggeber die in Satz 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, dass gegen den Auftragnehmer eine Geldbuße wegen Verstoß gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von dieser Zahlungspflicht freizustellen. Hat der Auftragnehmer die Geldbuße bereits bezahlt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Betrag zu erstatten. 

7. Ist auf der Rechnung des Auftragnehmers an den Auftraggeber nicht ausschließlich gegenteiliges vermerkt, so geht der Auftragnehmer davon aus, dass der Auftraggeber sich selbst um die Lizenzierung, im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung in Ihrer jeweils neusten Fassung kümmert. 


V. Lieferung/ Lieferverzug/ Höhere Gewalt/ Selbstlieferungsvorbehalt 

1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin. Soweit der Auftraggeber nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. mindestens einen Monat vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig beim Auftragnehmer eingegangen sind. 

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder bei Abholung durch den Auftraggeber der Auftragnehmer seine Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt hat. 

3. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Ein etwaiges, dem Auftraggeber wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt. 

4. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei. 


VI. Verpackung und Versand 

Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, den Einwand eines etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Auftraggeber zu erheben. 


VII. Toleranzen 

1. Gewichtsabweichungen Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind. Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen: 

  • Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht: bis 39g/m2 +/- 8% • 40-59 g/m2 +/- 6% • 60 und mehr g/m2 +/- 5% 
  • Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke: kleiner als 15my +/- 25% • ab 15my-25my +/- 15% • größer als 25my +/- 13% 

2. Maßabweichungen Nachstehende Maßabweichungen sind vom Auftraggeber zu tolerieren: 

  • Papier- und Folienkombinationen - Rollen: in der Breite und in der Abschnittslänge +/- 3cm • in der Lauflänge +/- 3% - Formate: in der Länge +/- 3cm • in der Breite +/- 3cm 
  • Die Maßabweichungen gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung. 

3. Mengenabweichungen Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 20%, der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30% der bestellten Menge. 


VIII. Druck 

1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmittel usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenfalls kann für die Abriebfestigkeit der Druckfarben keine Gewähr übernommen werden. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin, Offsetandruck, Tintenstrahlern, Laserdruckern etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet. 


IX. Material und Ausführung 

1. Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel, ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen. 

2. Recyclingrohstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten. 


X. Eigentumsvorbehalt 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers. 

2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. 

3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 

4. Es wird klargestellt, dass in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht. 


XI. Mängelanzeige/Mängel 

1. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bestimmen sich nach § 377 HGB. 

2. Bei größeren Lieferungen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden. 

3. Weist die Gesamtliefermenge an flexiblen Verpackungen Mängel bis zu 3% der Gesamtmenge auf, so kann weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurückgewiesen werden, noch können wegen dieser höchstens 3% mangelhafter flexibler Verpackungen, Mängel geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. 

4. Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel der Lieferung an Ort und Stelle festzustellen. 


XII. Sachmängel/Verjährungsfristen 

1. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder hat der Auftragnehmer für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so hat er nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern. 

2. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder hat der Auftragnehmer eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen oder findet das Produkthaftungsgesetz Anwendung, so kann der Auftraggeber anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreisminderung auch Schadensersatz wegen des Sachmangels geltend machen. Beruht die Verletzung von Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung/der vorstehende Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend ist, die Codier- und Nummerierungsanordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Codiervorlage bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar ist, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt wird oder der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Diese Haftungsbegrenzung/dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Schäden, die auf Druckunterlagen (Entwürfe, Filme, Druckplatten usw.) beruhen. Die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt. 

3. Entscheidet sich der Auftragnehmer für Nachbesserung, so trägt er die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz oder den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort des Auftraggebers verbracht worden ist, trägt der Auftraggeber. 

4. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür nach VII., VIII., IX. und XI. nicht einzustehen hat. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Sachgewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist, oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer aller hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen. 

5. Die regelmäßige Verjährungsfrist für mangelhafte Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für Bauwerke verwendet werden, beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Auftraggeber. Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer und in Fällen einer vom Auftragnehmer gewährten Beschaffenheitsgarantie, ausgeschlossen. Beträgt die Haltbarkeitsgarantie weniger als ein Jahr, so bestimmt sich die Verjährungsfrist nach XII. Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

6. Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln wegen einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes bestehen nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels, der auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zurückzuführen ist oder der zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führt. 


XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche 

1. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte V., VII., IX., XIV. dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. 

2. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Bei Lohnarbeit ist der Schadensersatz auf die Höhe des Auftragswertes des Auftragsnehmers für den zu beanstandenden Auftrag begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

3. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt. 

4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen. 


XIV. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 

1. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen. 


XV. Zahlungsbedingungen 

1. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Termin bestimmt, so werden mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung die Zahlungen zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen mit Empfang der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers zur Zahlung fällig. 

2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten, fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber der der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat. 

3. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden. 

4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 


XVI. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Anzuwendendes Recht 

1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers. 

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen und Leistungen zugrundeliegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt - nicht jedoch verpflichtet - den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen. 

3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung. 

4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich. 

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt 

Görges GmbH & Co.KG. Stand 01/20